BAG - Beschluss vom 19.12.2017
1 ABR 32/16
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates Anhang I; Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates Art. 2 Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 84; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 49
ArbRB 2018, 170
AuR 2018, 309
AuR 2018, 488
BAGE 161, 225
BB 2018, 1075
BB 2018, 2110
DB 2018, 1222
EzA BetrVG 2001 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 6
EzA-SD 2018, 12
NJW 2018, 2286
NZA 2018, 673
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 29/13
ArbG Magdeburg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 14/13

Kein Beteiligungsrecht des Konzernbetriebsrats am Beschlussverfahren wegen einer vom herrschenden Unternehmen nicht unternehmensübergreifend durchgeführten MaßnahmeKeine Beteiligung eines Betriebsrats im Beschlussverfahren nach rechtskräftiger Ablehnung seines MitbestimmungsrechtsMitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen und Persönlichkeitsschutz der ArbeitnehmerKein Mitbestimmungsrecht bei automatisiertem Abgleich von Vor- und Nachnamen der Arbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 32/16

DRsp Nr. 2018/5230

Kein Beteiligungsrecht des Konzernbetriebsrats am Beschlussverfahren wegen einer vom herrschenden Unternehmen nicht unternehmensübergreifend durchgeführten Maßnahme Keine Beteiligung eines Betriebsrats im Beschlussverfahren nach rechtskräftiger Ablehnung seines Mitbestimmungsrechts Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen und Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer Kein Mitbestimmungsrecht bei automatisiertem Abgleich von Vor- und Nachnamen der Arbeitnehmer

Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Orientierungssätze: