LAG Köln - Beschluss vom 29.12.2003
13 Ta 280/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 659
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2972/03

Kein einheitliches Arbeitsverhältnis bei zwei selbständigen Verträgen über Arbeitsverhältnis und freie Mitarbeit in verbundenen Unternehmen

LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 13 Ta 280/03

DRsp Nr. 2004/7543

Kein einheitliches Arbeitsverhältnis bei zwei selbständigen Verträgen über Arbeitsverhältnis und freie Mitarbeit in verbundenen Unternehmen

»1. Schließt ein Mitarbeiter mit einem Unternehmen ein freies Mitarbeiterverhältnis, mit einem anderen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis, kommt die Qualifizierung als einheitliches Arbeitsverhältnis auch dann nicht in Betracht, wenn die Unternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden sind und die Vertragsschlüsse zeitgleich und hinsichtlich der Handelnden personenidentisch erfolgen.2. Fehlt jeder Vortrag zur tatsächlichen Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse, ist für die rechtliche Qualifizierung auf die vertragliche Grundlage abzustellen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt im vorliegenden Verfahren die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der T A auf Zahlung von Vergütung ab Januar 2002 in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 14.01.2002 einen "Dienstvertrag für freie Mitarbeit". § 1 des Vertrages legt den Vertragsgegenstand wie folgt fest:

1. Frau P wird in freier Mitarbeit für die Firma tätig.

2. Frau P wird die Funktion einer freiberuflichen Mitarbeiterin auf dem Gebiet Sales / Business Development übernehmen.