LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.12.2019
4 TaBV 136/19
Normen:
BetrVG §§ 76, 84, 85; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 442/19

Kein Einigungsstellenverfahren bei Abhilfemaßnahmen des Arbeitgebers bezüglich der streitbefangenen Angelegenheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 136/19

DRsp Nr. 2020/3985

Kein Einigungsstellenverfahren bei Abhilfemaßnahmen des Arbeitgebers bezüglich der streitbefangenen Angelegenheit

Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde im Sinne von § 84 BetrVG für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung, besteht gleichwohl kein Raum für die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wenn er bereits vorsorglich Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2019 – 8 BV 442/19 – abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG §§ 76, 84, 85; ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Frachtabfertigungsunternehmen auf dem Flughafen A. Die Belegschaft ihres Betriebes wird vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert. Die drei Beschwerdeführer richteten unter dem 24. Mai 2019 folgende Beschwerde an den Betriebsrat: