Kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Arbeitszeitsystems - Besprechung zum Beschluss des BAG v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

Autor: Sadtler

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG

Besprechung zum Beschluss des BAG v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

Verfasst von den FA:innen für Arbeitsrecht Dr. Susanne Sadtler und Inga Leopold, Bonn, und dem RA für Arbeitsrecht, Radoslaw Kleczar, Koblenz

I. Redaktioneller Leitsatz

Bei der Einführung eines Systems zur elektronischen Zeiterfassung steht dem Betriebsrat kein Initiativrecht zu. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation der (gesamten) Arbeitszeit der Arbeitnehmer ergibt sich bereits aus dem Gesetz.

II. Sachverhalt

Die Beteiligten zu 2. und 3., zwei Arbeitgeberinnen, die gemeinsam eine vollstationäre Wohneinrichtung betreiben, führten mit dem Betriebsrat im Jahr 2017/2018 Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Während dieser Verhandlungen und auch nach dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung fanden zwischen den Parteien Gespräche über die Einführung eines Zeiterfassungssystems statt. Da keine Einigung erzielt werden konnte, beschlossen die Arbeitgeberinnen im Mai 2018, keine elektronische Zeiterfassung einzuführen.