Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 23.08.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf betriebsbedingte Gründe stützt, wobei zwischen den Parteien die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vor dem Hintergrund einer Beschäftigung im Privathaushalt streitig ist.
Der Kläger war seit dem 21.04.2012 bei dem Beklagten als Leiter des Fuhrparkes zu monatlich 4.600,00 EUR brutto beschäftigt. Die Bedingungen des Arbeitsvertrages regelte der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.04.2012 nebst Zusatz und Änderungsvereinbarung, auf diese Anlagen wird verwiesen (Anlagen-Konvolut K1 zur Klageschrift, Bl. 7 bis 15 der Gerichtsakte).
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