LAG Köln - Beschluss vom 13.12.2018
7 TaBVGa 5/18
Normen:
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 3/18

Kein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei Bestehen einer KonzernbetriebsvereinbarungEingeschränkter Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor einem Interessenausgleich oder einem EinigungsstellenverfahrenKein Verfügungsgrund bei ausreichendem Schutz der Arbeitnehmer durch eine bestehende Konzernbetriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 5/18

DRsp Nr. 2019/11319

Kein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei Bestehen einer Konzernbetriebsvereinbarung Eingeschränkter Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor einem Interessenausgleich oder einem Einigungsstellenverfahren Kein Verfügungsgrund bei ausreichendem Schutz der Arbeitnehmer durch eine bestehende Konzernbetriebsvereinbarung

1. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Konzernbetriebsrat und örtlichen Betriebsräten bei der konzernweiten Einführung eines neuen EDV-Systems.2. Zur Auslegung von § 111 S.3 Nr.4 BetrVG.3. Zur notwendigen Interessenabwägung beim Verfügungsgrund für eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg in Sachen 5 BVGa 3/18 vom 05.11.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 58 Abs. 1;

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu veranlasst haben, den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I. und II. des angefochtenen Beschlusses vom 05.11.2018 Bezug genommen.

1. - - - - a) b) 2.