LAG Köln - Urteil vom 13.12.2018
7 Sa 269/18
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 1651
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 706/17

Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase des Blockmodells der AltersteilzeitUnionsrechtliche Betrachtung des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 269/18

DRsp Nr. 2019/9160

Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit Unionsrechtliche Betrachtung des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs

Während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell entstehen keine neuen Urlaubsansprüche, die am Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten wären.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.03.2018 in Sachen2 Ca 706/17 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaub für Kalenderjahre, in denen sich der Kläger in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell befunden hat.

Der am 1953 geborene Kläger stand seit dem 01.01.1991 zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als AT-Mitarbeiter und erzielte hieraus einen monatlichen Verdienst in Höhe von 5.448,22 € brutto.

Am 28.11.2006 schlossen die Parteien auf der Grundlage eines Sozialplans zur Neuausrichtung der AMB G I S GmbH vom 07.04.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung, auf deren vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 - 6 d. A.). Ziffer 1 Abs. 1 der ATZ-Vereinbarung der Parteien lautet:

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