LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2017
L 10 U 1997/14
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2504/11

Keine Anerkennung einer unfallbedingten Bandscheibenprotrusion ab dem 41. Lebensjahr in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 10 U 1997/14

DRsp Nr. 2018/1534

Keine Anerkennung einer unfallbedingten Bandscheibenprotrusion ab dem 41. Lebensjahr in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine Bandscheibenprotrusion ist ab dem 41. Lebensjahr alterstypisch und deshalb nicht wesentlich durch einen (Arbeits)Unfall bedingt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Verletztenrente infolge eines Arbeitsunfalls.

Die 1961 in R. geborene Klägerin betrieb in R. von 1966 bis 1987 (Bl. 69 VA) Leistungsturnen an Geräten mit täglichem Training (Bl. 46 VA, 91 LSG-Akte). Im Jahr 1990 siedelte sie nach Deutschland aus. Im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiterin im Kinderturnen für den Wintersportverein M. e.V. (Bl. 1 VA) stützte sie - damals 48 Jahre alt - am 02.11.2009 einen Jungen ihrer Gruppe bei Ausführung eines Flickflacks, drückte diesen nach oben und verdrehte dabei ihren Rücken (Bl. 66 VA), woraufhin es zu erheblichen Schmerzen im Rücken kam (Bl. 66 VA).