LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2020
L 8 U 1801/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2337/19

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der verbalen Auseinandersetzung einer Verkäuferin mit einem Kunden beim fehlenden Nachweis eines GesundheitserstschadensAnforderungen an die Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als gesundheitlicher Erstschaden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2020 - Aktenzeichen L 8 U 1801/20

DRsp Nr. 2021/2914

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der verbalen Auseinandersetzung einer Verkäuferin mit einem Kunden beim fehlenden Nachweis eines Gesundheitserstschadens Anforderungen an die Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als gesundheitlicher Erstschaden

1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzugen eine heftige verbale Auseinandersetzung einer Verkäuferin mit einem erbosten Kunden als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.2. Der erforderliche Traumacharakter eines solchen Ereignisses im Sinne einer hinreichend seelisch belastenden Extremsituation ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die Versicherte selbst eine strafbare Beleidigung ausspricht und in sonstiger Weise aktiv und wesentlich zu der Eskalation des Konflikts beiträgt.3. Die Drohung damit, die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu erstatten, ist ein im Rechtsstaat grundsätzlich zulässiges Vorgehen und gerade nicht das Inaussichtstellen eines nicht hinzunehmenden Übels.4. Die Diagnosen von Panikattacken und einer reaktiven Depression durch den behandelnden Psychiater als "möglich" reicht für den erforderlichen Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.05.2020 wird zurückgewiesen.