BAG - Beschluss vom 14.02.2023
1 ABR 9/22
Normen:
ERA Metall- und Elektroindustrie NRW § 2; ERA Metall- und Elektroindustrie NRW § 3 i.V.m. Anl. 1a und 1b; ERA Metall- und Elektroindustrie NRW § 3 Nr. 5 Abs. 1; ETV Metall- und Elektroindustrie NRW § 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Nr. 180
ArbRB 2023, 171
AuR 2023, 430
BB 2023, 1009
DB 2023, 1421
EzA-SD 2023, 14
NJW 2023, 10
NZA 2023, 651
NZA-RR 2023, 448
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 19/21
ArbG Düsseldorf, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 166/20

Keine Anwendung des § 101 BetrVG auf zukünftige Einstellungen oder VersetzungenVerpflichtende Anwendung tariflicher Vergütungsordnungen durch den tarifgebundenen ArbeitgeberPrüfung eines groben Pflichtenverstoßes des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften durch das RevisionsgerichtRechtliche und praktische Trennung zwischen Entgeltrahmenabkommen und Entgelttarifvertrag

BAG, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 1 ABR 9/22

DRsp Nr. 2023/5258

Keine Anwendung des § 101 BetrVG auf zukünftige Einstellungen oder Versetzungen Verpflichtende Anwendung tariflicher Vergütungsordnungen durch den tarifgebundenen Arbeitgeber Prüfung eines groben Pflichtenverstoßes des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften durch das Revisionsgericht Rechtliche und praktische Trennung zwischen Entgeltrahmenabkommen und Entgelttarifvertrag

§ 101 BetrVG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Orientierungssätze: 1. Aus § 101 BetrVG ergibt sich - auch im Rahmen seiner entsprechenden Anwendung - kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei künftig erst noch erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung zu treffen sowie ein hierauf bezogenes Beteiligungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (Rn. 15 ff.). 2. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet einer Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen (Rn. 29).