LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.03.2023
3 TaBV 17/22
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 69 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3; ArbGG § 69 Abs. 4; ArbGG § 91 Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/22

Keine Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Urteil gem. § 313a Abs. 2 ZPOAnwendbarkeit des § 313a ZPO im Beschwerdeverfahren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 17/22

DRsp Nr. 2023/5211

Keine Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Urteil gem. § 313a Abs. 2 ZPO Anwendbarkeit des § 313a ZPO im Beschwerdeverfahren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

§ 313 a Abs. 2 ZPO findet auf das Beschwerdeverfahren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren uneingeschränkte Anwendung.

1. Gem. § 313 a Abs. 2 ZPO kann von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen werden, wenn die Entscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird und die Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Ist die Entscheidung nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet. 2. Die unmittelbare Anwendbarkeit von § 313 a Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren folgt unmittelbar aus der allgemeinen Bezugnahmeklausel in § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 87 Abs. 2 ArbGG.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.09.2022 zum Az. 1 BV 9/22 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 69 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3; ArbGG § 69 Abs. 4; ArbGG § 91 Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 2;

Gründe: