LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.12.2018
1 Sa 26 öD/18
Normen:
SGB IX a.F. § 82 S. 2; SGB IX § 165 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2041 b/17

Keine Einladungspflicht eines schwerbehinderten externen Bewerbers bei interner StellenbesetzungExterne Stellenausschreibung und interne Stellenbesetzung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 26 öD/18

DRsp Nr. 2021/11950

Keine Einladungspflicht eines schwerbehinderten externen Bewerbers bei interner Stellenbesetzung Externe Stellenausschreibung und interne Stellenbesetzung

1. Bei einem erfolgreichen internen Bewerbungsverfahren besteht keine Meldepflicht der offenen Stelle(n) bei der Agentur für Arbeit und auch keine Einladungspflicht zu einem Vorstellungsgespräch, falls sich ein schwerbehinderter Mensch als externer Bewerber auf die Stelle bewirbt. 2. Steht eine externe Stellenausschreibung unter der Bedingung, dass nicht alle freiwerdenden Stellen intern besetzt werden können, und werden die Stellen dann intern besetzt, kann allen externen Bewerbern - auch schwerbehinderten Menschen - ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgesagt werden. Ein Indiz für eine Diskriminierung eines externen schwerbehinderten Bewerbers ist nicht erkennbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.12.2017 - 3 Ca 2041 b/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 82 S. 2; SGB IX § 165 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15; AGG § 22;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend.