LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2022
10 Sa 94/21
Normen:
EGBGB Art. 2; GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 241 Abs. 2; MTV für die Metall- und Elektroindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern § 18 Nr. 1.2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 166/21

Keine Inhaltskontrolle des Tarifvertrags bei dessen vollständiger Geltung für das ArbeitsverhältnisTeilnichtigkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGBInhaltliche und zeitliche Reichweite einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 94/21

DRsp Nr. 2022/12950

Keine Inhaltskontrolle des Tarifvertrags bei dessen vollständiger Geltung für das Arbeitsverhältnis Teilnichtigkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB Inhaltliche und zeitliche Reichweite einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist

1. Findet ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Globalverweisung im Arbeitsvertrag Anwendung, findet eine Kontrolle der tariflichen Bestimmungen anhand der §§ 305 ff. BGB nicht statt, wenn der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 323/19 - Rn. 21 m.w.N.).2. Verstößt eine im vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist gegen § 202 Abs. 1 BGB, ist die Regelung nur insoweit nichtig, als sie mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch Ansprüche einbezieht, die durch vorsätzliches Handeln verursacht worden sind. Im Übrigen bleibt sie wirksam (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil v. 31. Mai 2021 - 10 Sa 73/20 - Rn. 96 ff., juris; Anschluss an BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 541/17 - Rn. 41; 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 14).