LAG Hamburg - Beschluss vom 23.12.2020
8 Ta 8/20
Normen:
GewO § 109 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 10
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 60/19

Keine ordnungsgemäße Unterschrift des Zeugnisausstellers bei leicht erkennbarer Abweichung von seinen sonstigen UnterschriftenFehlende Schriftform der Unterschrift bei Paraphen oder StrichenIndizien für eine Distanzierung des Zeugnisausstellers vom Inhalt des Arbeitszeugnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 8/20

DRsp Nr. 2021/5235

Keine ordnungsgemäße Unterschrift des Zeugnisausstellers bei leicht erkennbarer Abweichung von seinen sonstigen Unterschriften Fehlende Schriftform der Unterschrift bei Paraphen oder Strichen Indizien für eine Distanzierung des Zeugnisausstellers vom Inhalt des Arbeitszeugnisses

Die Unterschrift eines Arbeitgebers unter einem Arbeitszeugnis ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie nicht in leicht erkennbaren Elemente von den sonstigen Unterschriften abweicht. Ein von den sonstigen Unterschriften deutlich abweichendes Schriftbild lässt darauf schließen, dass sich der Unterzeichner vom Inhalt des Unterschriebenen distanzieren will, und kann als gem. § 109 II BGB unzulässiges Merkmal bewertet werden.

1. Besteht die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis aus einem Strich, einer Schleife und einem weiteren Strich, liegt keine eigenhändige Unterschrift i.S.d. § 126 BGB vor, sondern lediglich eine Paraphe. Diese wahrt nicht die Schriftform des § 126 BGB. 2. Die Aneinanderreihung von Buchstaben, auch wenn diese den Namen des Ausstellers ergeben, ist noch keine eigenhändige Unterschrift i.S.d. § 126 BGB. Es fehlen individuelle und charakteristische Merkmale, die erst eine individuelle Unterschrift erkennbar werden lassen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.03.2020 (12 Ca 60/19) abgeändert: