LAG Hamm - Beschluss vom 19.12.2003
4 Ta 605/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3887/00
ArbG Dortmund, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1248/01

Keine PKH für das Beschwerdeverfahren, Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 605/03

DRsp Nr. 2004/4492

Keine PKH für das Beschwerdeverfahren, Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren

»1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus.2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automationsunterstützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang.