LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2023
L 5 BA 2231/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; BGB § 117; BMV-Z § 23;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BA 2682/19

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Erbringung von Praxisverwaltungstätigkeiten für Zahnarztpraxen - hier der Vorbereitung der zahnärztlichen AbrechnungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 5 BA 2231/20

DRsp Nr. 2023/4416

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Erbringung von Praxisverwaltungstätigkeiten für Zahnarztpraxen – hier der Vorbereitung der zahnärztlichen Abrechnung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zur selbstständigen Tätigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen Zahnarzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; BGB § 117; BMV-Z § 23;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger.