LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2018
10 Sa 555/18 SK
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 und 38; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 549/17

Keine tarifliche Abgrenzungsregelung zwischen Tätigkeiten von Betrieben des Baugewerbes und Betrieben des RaumausstattergewerbesMontage von Plameco-Spanndecken als baugewerbliche Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 555/18 SK

DRsp Nr. 2019/9189

Keine tarifliche Abgrenzungsregelung zwischen Tätigkeiten von Betrieben des Baugewerbes und Betrieben des Raumausstattergewerbes Montage von Plameco-Spanndecken als baugewerbliche Tätigkeit

1. Es ist denkbar, dass Tätigkeiten sowohl von Betrieben des Baugewerbes als auch solchen des Raumausstattergewerbes erbracht werden. Aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau lässt sich keine allgemeine Abgrenzungsregel zu dem Bereich des Raumausstatters ableiten. Anders als in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV-Bau oder in den Einschränkungen zur AVE haben die Tarifvertragsparteien keine Ausnahme zugunsten von Betrieben des Raumausstattergewerbes vorgesehen. Entscheidend kommt es auf eine teleologische Auslegung des § 1 Abs. 2 VTV-Bau an. 2. Die Montage von Plameco-Spanndecken fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2007 - 11 Sa 1750/06; entgegen Hess. LAG 3. April 2018 - 12 Sa 660/16).

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 - 11 Ca 549/17 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 und 38; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II;

Tatbestand: