LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2019
13 Sa 269/19
Normen:
BBiG § 17 Abs. 3; BBiG § 25; ZPO § 259;
Fundstellen:
AuR 2020, 283
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1293/18

Keine tarifliche Kürzung der Arbeitszeit bei TeilzeitauszubildendenBesorgnis der Nichterfüllung bei Klage auf zukünftige Leistung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 269/19

DRsp Nr. 2020/6099

Keine tarifliche Kürzung der Arbeitszeit bei Teilzeitauszubildenden Besorgnis der Nichterfüllung bei Klage auf zukünftige Leistung

1. Die Regelungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung in § 8 TVAöD Besonderer Teil gelten auch für Teilzeitauszubildende. Eine Kürzung proportional zur Reduzierung der Arbeitszeit ist tariflich nicht vorgesehen.2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist, der Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO sei vor der Zahlung nicht erfolgreich klagbar (so BAG 13.10.2015 - 1 AZR 130/14 -; BAG 27.01.2016 - 5 AZR 277/14 -; a. A. Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht 3. Aufl. Stichwort Abrechnung RN 7). Denn jedenfalls handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO, deren Erfolg voraussetzt, dass der Kläger eine Besorgnis der Nichterfüllung darlegt (hier verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.03.2019 - 2 Ca 1293/18 - teilweise abgeändert: