BAG - Urteil vom 14.12.2017
2 AZR 216/17
Normen:
GG Art. 25; GG Art. 100 Abs. 2; GVG § 20 Abs. 2; Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen v. 24.04.1963 Art. 1 Abs. 1 Buchst. g);
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 14
ArbRB 2018, 166
AuR 2018, 256
BAGE 161, 212
BB 2018, 819
EzA GVG § 20 Nr. 15
MDR 2018, 683
NJW 2018, 1997
NZA 2018, 739
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 585/15
ArbG Düsseldorf, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6508/14

Keine Überprüfung hoheitlichen Handelns eines anderen Staates durch ein deutsches GerichtAbgrenzung hoheitlicher und nicht-hoheitlicher TätigkeitVölkergewohnheitsrecht als Grundlage des VölkerrechtsAnforderungen an den Verzicht eines Staates auf seine Immunität

BAG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 216/17

DRsp Nr. 2018/4105

Keine Überprüfung hoheitlichen Handelns eines anderen Staates durch ein deutsches Gericht Abgrenzung hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit Völkergewohnheitsrecht als Grundlage des Völkerrechts Anforderungen an den Verzicht eines Staates auf seine Immunität

Ein ausländischer Staat unterliegt in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten oblegen haben. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer solche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat. Orientierungssätze: 1. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind - vorbehaltlich eines Immunitätsverzichts - Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht. Bei Fehlen von völkerrechtlichen Unterscheidungsmerkmalen ist die Abgrenzung nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen.