BFH - Urteil vom 19.10.2017
III R 25/15
Normen:
§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2009; § 33 SGB 8; § 34 SGB 8; § 39 SGB 8; § 40 FGO; § 46 FGO; § 96 Abs 1 S 2 FGO; § 171 Abs 3a AO; § 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2002; EStG VZ 2007; EStG VZ 2008; EStG VZ 2009;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 936/08

Kindergeldberechtigung freiberuflich tätiger Inhaber einer PflegestelleZeitliche Grenzen der Anhängigkeit des Kindergeldanspruchs

BFH, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen III R 25/15

DRsp Nr. 2018/3517

Kindergeldberechtigung freiberuflich tätiger Inhaber einer Pflegestelle Zeitliche Grenzen der Anhängigkeit des Kindergeldanspruchs

1. NV: Der Kindergeldanspruch kann bei Fehlen einer Einspruchsentscheidung grundsätzlich längstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Kindergeld-Ablehnungsbescheids zum Streitgegenstand einer finanzgerichtlichen (Untätigkeits-) Klage gemacht werden. 2. NV: Erwerbszwecke i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind regelmäßig zu bejahen, wenn ein Kind in ein Heim oder in eine sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII) aufgenommen wird. Im Rahmen der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) gilt dies regelmäßig nur, wenn ein erheblich über den Pflegesätzen liegendes Pflegegeld gezahlt wird. Der sozialrechtlichen Einordnung der Unterbringung kommt steuerrechtlich grundsätzlich Tatbestandswirkung zu (vgl. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 92/06, BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. November 2014 2 K 936/08 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie den Kindergeldanspruch für D für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 betrifft.