EuGH - Beschluss vom 13.07.2017
C-261/17 P
Normen:
VerfOEuGH Art. 181; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen T-889/16

Klage auf SchadensersatzZurückweisung eines RechtsmittelsVersäumniss der nationalen Gerichte dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegenKeine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Übermittlung von Entscheidungen an den Gerichtshof

EuGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen C-261/17 P

DRsp Nr. 2017/10881

Klage auf Schadensersatz Zurückweisung eines Rechtsmittels Versäumniss der nationalen Gerichte dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen Keine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Übermittlung von Entscheidungen an den Gerichtshof

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Ccc Event Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Normenkette:

VerfOEuGH Art. 181; AEUV Art. 267;

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Ccc Event Management GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union (T-889/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:189), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Versäumnis der nationalen Gerichte entstanden sein soll, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, abgewiesen wurde.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

Mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Schadensersatzklage gegen den Gerichtshof der Europäischen Union.

Das Gericht hat diese Klage mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen.