OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2023
4 U 164/21
Normen:
ZPO § 339; ZPO § 340 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 445a; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Nr. 1; VO (EG) 692/2008 Art. 3 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 270/20

Klage gegen Fahrzeughersteller wegen vermeintlich unzulässiger AbschalteinrichtungenVorhandensein eines Thermofensters als AbschalteinrichtungManipulierte MotorsoftwareZulässigkeit einer Fahrkurvenerkennung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 164/21

DRsp Nr. 2023/3355

Klage gegen Fahrzeughersteller wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen Vorhandensein eines Thermofensters als Abschalteinrichtung Manipulierte Motorsoftware Zulässigkeit einer Fahrkurvenerkennung

Für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 826 BGB müssen hohe Anforderungen erfüllt sein. Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten. Soweit hierzu kein hinreichend substantiierter Vortrag erfolgt, hat die Klage keinen Erfolg. Eine moderate Überschreitung der Grenzwerte im Normalbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfbetrieb lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Eine Fahrkurvenerkennung stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 15.06.2022 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 339; ZPO § 340 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 445a; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10;