BAG - Urteil vom 14.03.2023
3 AZR 175/22
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 1; ZPO § 9; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 551 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 174
BB 2023, 1075
DB 2023, 2444
EzA-SD 2023, 16
NJW 2023, 1757
NZA 2023, 655
ZIP 2023, 1207
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 835/21
ArbG Berlin, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 2551/21

Klageart bei Betriebsrentenansprüchen als wiederkehrende LeistungenProzessuale Anforderungen an die Klage auf künftige Leistungen gem. § 258 ZPOSchutzwürdiges Titulierungsinteresse des Gläubigers bei freiwilliger Zahlung des SchuldnersPrüfung der Erforderlichkeit staatlichen Rechtsschutzes bei Leistungsklagen

BAG, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 175/22

DRsp Nr. 2023/5542

Klageart bei Betriebsrentenansprüchen als wiederkehrende Leistungen Prozessuale Anforderungen an die Klage auf künftige Leistungen gem. § 258 ZPO Schutzwürdiges Titulierungsinteresse des Gläubigers bei freiwilliger Zahlung des Schuldners Prüfung der Erforderlichkeit staatlichen Rechtsschutzes bei Leistungsklagen

Betriebsrentenansprüche können als wiederkehrende Leistungen auch im Wege einer Klage auf künftige Entrichtung gemäß § 258 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Es muss keine Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht. Orientierungssätze: 1. Betriebsrentenansprüche hängen als wiederkehrende Leistungen von keiner Gegenleistung ab und können gemäß § 258 ZPO im Wege der Klage auf künftige Entrichtung durchgesetzt werden (Rn. 13). 2. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird für die Klage nach § 258 ZPO nicht verlangt, so dass auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon als künftige Leistung eingeklagt werden können (Rn. 14). 3. Da der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen könnte, während der Gläubiger auf laufende pünktliche Leistungen angewiesen ist, besteht ein schutzwürdiges Titulierungsinteresse auch dann, wenn der Schuldner bisher freiwillig und pünktlich gezahlt hat (Rn. 16).