An das
Sozialgericht
Az.: .
In dem Rechtsstreit des
Herrn ., Adresse
- Kläger -
gegen
... (Sozialleistungsträger)
- Beklagter -
wird beantragt,
durch Beschluss gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu entscheiden, dass die Beklagte die Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens zu tragen hat.
Begründung:
Nach diesseits vertretener Auffassung ist die Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens verpflichtet, da sie den Widerspruch der klägerischen Partei nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG beschieden hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht über den Stand des Verfahrens unterrichtet.
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