BAG - Urteil vom 24.05.2012
2 AZR 124/11
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 139; ZPO § 524 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 191
BB 2012, 2880
DB 2012, 2402
EzA-SD 2012, 16
EzA-SD 2012, 3
NZA 2012, 1223
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 649/10
ArbG Oberhausen, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2392/09

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Betriebsbedingte Kündigung; Wegfall einer Hierarchieebene; Darlegungslast

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 124/11

DRsp Nr. 2012/19989

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Betriebsbedingte Kündigung; Wegfall einer Hierarchieebene; Darlegungslast

Orientierungssätze: 1. Dem erstinstanzlich vollumfänglich obsiegenden Kläger steht für eine Klageerweiterung im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung offen. 2. Die Anschlussberufung ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG - vorbehaltlich der Fälle des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO - zulässig bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung. Eine nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist innerhalb der dann geltenden Frist - eingelegte Anschlussberufung ist grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis erteilt hat. Mit Blick auf das Anschlussrechtsmittel reicht es regelmäßig aus, dass der Hinweis den Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG wiedergibt. Einer Belehrung über die Möglichkeit der Anschließung als solche bedarf es nicht.