An das Arbeitsgericht
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Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Klageerwiderung
Az. .
In Sachen
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- Kläger -
Prozessbevollmächtigter RA .
gegen
die Firma .
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter RA .
Begründung:
Die schriftsätzlichen Angaben des Klägers zum Grund und zur Höhe des ihm zustehenden Erholungsurlaubsanspruchs treffen zu. Zwar ist der Urlaubsanspruch ungeachtet der langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers entstanden, der Urlaubsverwirklichung steht aber die seit dem . erneut eingetretene krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung entgegen.
Der Urlaub kann daher vom Kläger in dem von ihm beantragten Zeitraum nicht genommen werden. Die Gewährung von Urlaub setzt Arbeitsfähigkeit voraus. Insofern ist auf § 9 BUrlG zu verweisen, der bestimmt, dass durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden können (so auch BAG, Urt. v. 08.03.1984 - 6 AZR 600/82, NZA 1984, 197; BAG, Urt. v. 26.05.1983 - 6 AZR 273/82, DB 1983, 2522).
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