Klageerwiderung im Falle einer Abfindungsklage

An das

Arbeitsgericht

...

 

 

 

 

Az.: ...

Klageerwiderung

In Sachen Rubrum wie Klage

vertreten wir die Beklagte, auf anliegende Vollmacht nehmen wir Bezug. In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen:

die Klage abzuweisen.

Begründung:

Ein Anspruch des Klägers gem. § 113 Abs. 3 BetrVG besteht nicht. Die Beklagte hat zwar ihren Betrieb verkleinert. Diese Maßnahme stellt jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 BetrVG dar. Die Beklagte hat vielmehr den Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, ausgegliedert und an die ... GmbH veräußert; diese führt den ehemaligen Betriebsteil als selbständigen Betrieb fort.

Beweis: Notarieller Kaufvertrag vom ...

Der Kläger und 20 weitere Mitarbeiter lehnten das Angebot der ... GmbH auf Weiterbeschäftigung in deren Betriebsstätte ab.

Soweit ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Dritten nach § 613a BGB übergeht, wird er nicht still gelegt. Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung schließen einander aus; bei dem bloßen Betriebsübergang handelt es sich nicht um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG (BAG v. 20.10.1980, AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972).

Die von der ... GmbH übernommenen Betriebsmittel bilden auch eine organisatorische Einheit, die als solche übertragen werden konnte. Die ...