BFH - Urteil vom 23.08.2017
VI R 4/16
Normen:
EStG §§ 6a, 11 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 304
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 380/13

Körperschaftsteuerliche Behandlung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits verdiente, werthaltige Pensionsanwartschaft

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen VI R 4/16

DRsp Nr. 2017/16399

Körperschaftsteuerliche Behandlung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits verdiente, werthaltige Pensionsanwartschaft

1. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. 2. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts. 3. Insoweit handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2015 8 K 380/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG §§ 6a, 11 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2003) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.