LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2023
14 Ta 35/23
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 139;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 313
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 929-22

Konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 286 Abs. 6 ZPOProzesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 14 Ta 35/23

DRsp Nr. 2023/5082

Konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 286 Abs. 6 ZPO Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden. Ein konkludenter Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich liegt noch nicht vor, wenn die Partei vor der Bewilligungsentscheidung mitteilt, dass ein Vergleich beabsichtigt ist, ohne auf einen Mehrvergleich hinzuweisen.

Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob der Prozesspartei im Falle einer Klage Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. Dezember 2022 (9 Ca 929/22) abgeändert.