OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2023
12 U 74/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 18/21

Konkretes Operationsziel einer kosmetischen BrustoperationAufklärungsfehler bei kosmetischer Brustoperation mit dem Ziel Wiederherstellung einer ästhetisch ansprechenden BrustformAufklärung über das Risiko eines ästhetisch unbefriedigenden OperationsergebnissesEigenfetteinspritzung bei BrustoperationVerlagerung von Fettgewebslappen bei Brustoperation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 12 U 74/21

DRsp Nr. 2023/2974

Konkretes Operationsziel einer kosmetischen Brustoperation Aufklärungsfehler bei kosmetischer Brustoperation mit dem Ziel Wiederherstellung einer ästhetisch ansprechenden Brustform Aufklärung über das Risiko eines ästhetisch unbefriedigenden Operationsergebnisses Eigenfetteinspritzung bei Brustoperation Verlagerung von Fettgewebslappen bei Brustoperation

Wenn das Ziel einer kosmetischen Brustoperation die Wiederherstellung einer ästhetischen Brust und nicht die deutliche Vergrößerung des Brustvolumens war, stellt es keinen Aufklärungsfehler dar, wenn nicht vor der Operation darauf hingewiesen wurde, dass mit der gewählten Methode lediglich eine moderate Volumenzunahme möglich ist. Soweit ein aus plastisch-chirurgischer Sicht gutes Operationsergebnis einer kosmetischen Operation vorliegt, kann eine fehlerhafte Aufklärung über das Risiko eines ästhetisch unbefriedigenden Operationsergebnisses nicht mit Erfolg gerügt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 18/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;

Gründe: