BSG - Beschluss vom 29.12.2020
B 4 AS 328/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2603/18
SG Stuttgart, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 6988/16

Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 328/20 B

DRsp Nr. 2021/2740

Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. aus T. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).