BVerwG - Beschluss vom 21.04.2017
5 B 19.16
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; VwGO § 173 Abs. 1; ZPO § 560; SächsKitaG § 14 Abs. 1; SGB VIII § 79 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 276/14

Kosten für die Zahlung einer Betriebsrente an ausgeschiedene Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe als erforderliche Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ordnungsgemäße Begründung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2017 - Aktenzeichen 5 B 19.16

DRsp Nr. 2017/8985

Kosten für die Zahlung einer Betriebsrente an ausgeschiedene Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe als erforderliche Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ordnungsgemäße Begründung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

1. Bei der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass Kosten für die Zahlung einer Betriebsrente an ausgeschiedene Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe keine erforderlichen Personalkosten i.S.v. § 14 Abs. 1 SächsKitaG sind, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts2. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.