VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2021
12 S 1431/19
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 10280/17

Berücksichtigung des ehe- und familienbezogenen Familienzuschlags bei Berechnung eines Beamteneinkommens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 12 S 1431/19

DRsp Nr. 2021/13600

Berücksichtigung des ehe- und familienbezogenen Familienzuschlags bei Berechnung eines Beamteneinkommens

Der ehe- und kinderbezogene Familienzuschlag nach § 41 LBesG gehört als Teil der Alimentation des Beamten zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und zählt nicht zu den Leistungen, die nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu berücksichtigen sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2019 - 17 K 10280/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig am 17.05.2019 gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.04.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg.