Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2019 -
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig am 17.05.2019 gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.04.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg.
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