Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrags für seinem Sohn M. gewährte Jugendhilfemaßnahmen.
Der Kläger ist der Adoptivvater der am 08.10.1997 geborenen Zwillinge M. und L.
M. ist seit dem 18.06.2012, L. seit dem 01.05.2014, vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Der Beklagte erbrachte für M. im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Jugendhilfe gem. §
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2012, dem Kläger am 09.07.2012 zugestellt, die Gewährung der Leistung mit und klärte ihn über die Folgen für seine Unterhaltsverpflichtung auf (vgl. §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|