VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2021
12 S 1522/19
Normen:
SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1; KostenbeitragsV § 7;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1913/19

Abstellen auf die Höhe des nach Kopfteilen berechneten durchschnittlichen Kindergeldes bei Familien mit mehreren Kindern und Kindergeldbezug i.R.e. Kostenbeitrags

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 12 S 1522/19

DRsp Nr. 2021/13696

Abstellen auf die Höhe des nach Kopfteilen berechneten durchschnittlichen Kindergeldes bei Familien mit mehreren Kindern und Kindergeldbezug i.R.e. Kostenbeitrags

Im Rahmen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist bei Familien mit mehreren Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, auf die Höhe des nach Kopfteilen berechneten durchschnittlichen Kindergeldes abzustellen (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.04.2020 - 10 PA 15/20 -, juris Rn. 5 ff.).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2019 - 17 K 1913/19 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1; KostenbeitragsV § 7;

Gründe

Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig am 17.05.2019 gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 02.05.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg.