OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.12.2017
9 W 36/17
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 894
VersR 2018, 1407
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 48/16

Kostenentscheidung noch übereinstimmender Erledigung der HauptsacheBerücksichtigung materiell-rechtlicher Erstattungspflichten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 9 W 36/17

DRsp Nr. 2018/8861

Kostenentscheidung noch übereinstimmender Erledigung der Hauptsache Berücksichtigung materiell-rechtlicher Erstattungspflichten

1. Bei einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits kann das Gericht für die Kostenentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten aus materiell-rechtlichen Gründen (z. B. gemäß § 280 Abs. 1 BGB) berücksichtigen.2. Materielle Erwägungen liegen bei einer Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO insbesondere dann nahe, wenn das erledigende Ereignis schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.09.2017 - 1 O 48/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 a Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.