LSG Hessen - Urteil vom 15.12.2017
L 5 R 276/14
Normen:
SGB IX § 5 Nr. 1 -2; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 7 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 3 und S. 4 2. Alt.; SGB IX § 26 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 6; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 31 Abs. 3; SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB V § 33 Abs. 1 S. 5; SGB V § 36; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 15 Abs. 1; SGB VI § 16;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 230/11

Kostenerstattung für eine Hörgeräteversorgung als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Teilhabeleistung der gesetzlichen RentenversicherungAusschluss bei Ablehnung der Systemgrenzen durch den VersichertenKein berufsbedingter Mehrbedarf bei der Notwendigkeit einer höherwertigen Ausstattung im Alltag

LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen L 5 R 276/14

DRsp Nr. 2018/1431

Kostenerstattung für eine Hörgeräteversorgung als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung Ausschluss bei Ablehnung der Systemgrenzen durch den Versicherten Kein berufsbedingter Mehrbedarf bei der Notwendigkeit einer höherwertigen Ausstattung im Alltag

1. Eine Kostenerstattung ist nach § 13 Abs. 3 S. 1, 2. Fall SGB V oder § 15 Abs. 1 S. 4, 2. Fall SGB IX ausgeschlossen, wenn Versicherte von vornherein Systemgrenzen nicht beachten wollen. Nur wer bereit ist, sich auf die Regeln des Naturalleistungssystems einschließlich des Beschaffungswegs einzulassen, kann Kostenerstattung beanspruchen. 2. Besteht eine medizinische Notwendigkeit für eine höherwertige Ausstattung eines Hörgeräts bereits für den Alltagsgebrauch, scheidet ein berufsbedingter Mehrbedarf, dessen Mehrkosten dem Rentenversicherungsträger zur Last fallen würden, hinsichtlich dieser Ausstattung aus.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juli 2014 geändert. Die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung wird aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 5 Nr. 1 -2; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 4;