LAG Niedersachsen - Beschluss vom 15.02.2023
8 TaBV 15/22
Normen:
RL 2009/38/EG Art. 10 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3d; BGB § 164; BGB § 179;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 361
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/21

Kostenerstattung für Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 EBRGKeine Kostenerstattungspflicht des Vertragsarbeitgebers für ein bei ihm beschäftigtes Mitglied des EBR-GremiumsKein Freistellungsanspruch des EBR-Mitglieds gegen seine Vertragsarbeitgeber bei Inanspruchnahme durch einen DrittenFreistellung von einer Außenhaftung durch den Vertragsarbeitgeber als sog. falsus procurator

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 15/22

DRsp Nr. 2023/5872

Kostenerstattung für Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 EBRG Keine Kostenerstattungspflicht des Vertragsarbeitgebers für ein bei ihm beschäftigtes Mitglied des EBR-Gremiums Kein Freistellungsanspruch des EBR-Mitglieds gegen seine Vertragsarbeitgeber bei Inanspruchnahme durch einen Dritten Freistellung von einer Außenhaftung durch den Vertragsarbeitgeber als sog. "falsus procurator"

1. § 39 Abs. 1 Satz 4 iVm. § 16 Abs. 2 EBRG gilt nur für den Anspruch des einzelnen Mitgliedes eines Europäischen Betriebsrates auf Erstattung seiner persönlichen Reise- und Aufenthaltskosten. Nicht erfasst sind z.B. Dolmetscherkosten oder Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwälten. 2. Auch eine Auslegung von § 39 Abs. 1 Satz 4 iVm. § 16 Abs. 2 EBRG nach Sinn und Zweck ergibt, dass der jeweilige Vertragsarbeitgeber nicht über den Umweg einer Inanspruchnahme durch das bei ihm beschäftigte EBR-Mitglied für Kosten und Freistellungsansprüche des EBR-Gremiums haftbar gemacht werden soll. Kostenträger dieser Ansprüche soll vielmehr, wie § 39 Abs. 1 Satz 1 EBRG klar anordnet, allein die zentrale Leitung sein.