OVG Saarland - Urteil vom 31.08.2022
2 A 210/21
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 77/19

Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern für Maßnahmen der Jugendhilfe (hier: Erziehungshilfe in stationärer Form)

OVG Saarland, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 2 A 210/21

DRsp Nr. 2022/13071

Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern für Maßnahmen der Jugendhilfe (hier: Erziehungshilfe in stationärer Form)

1. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet grundsätzlich mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.2. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht der Wille, einen solchen zu begründen, sondern eine sich aus den Umständen ergebende Verfestigung der Lebensverhältnisse an einen bestimmten Ort.3. Einzelfall, in dem es bei einem zweimonatigen Aufenthalt - Übernachtung bei einer Freundin - an Umständen für eine hinreichende Verfestigung der Lebensverhältnisse i.S. eines zukunftsoffenen Verbleibs gefehlt hat.4. Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist, dass die verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erstmals nach Beginn der Leistung begründet worden sein müssen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2020 - 3 K 77/19 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Alt. 1;

Tatbestand