LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.08.2022
8 Ta 105/22
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 93;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 302
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1653/21

Kostentragung bei Anerkenntnis der beklagten ParteiVeranlassung zur Klageerhebung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 8 Ta 105/22

DRsp Nr. 2022/13657

Kostentragung bei Anerkenntnis der beklagten Partei Veranlassung zur Klageerhebung

1. Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat. Insoweit regelt § 93 ZPO eine Ausnahme zu § 91 ZPO. 2. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der klagenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bot, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen.

1. Das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. April 2022 - 1 Ca 1653/21 - wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. April 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5 zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5 zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 93;

Gründe:

I.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, ein Weiterbeschäftigungsantrag und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.