BSG - Beschluss vom 19.12.2022
B 1 KR 2/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 96/20
SG Köln, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1978/19

Kostenübernahme für eine Feststellung der Ursache einer ErkrankungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die Begründungspflicht

BSG, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 2/22 BH

DRsp Nr. 2023/1306

Kostenübernahme für eine Feststellung der Ursache einer Erkrankung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die Begründungspflicht

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2022 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I