BSG - Beschluss vom 19.12.2017
B 1 KR 17/17 B
Normen:
OPS 5-829.d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3595/15
SG Heilbronn, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 4470/13

KrankenversicherungFehlender Klärungsbedarf für eine RechtsfrageEnge Auslegung von Vergütungs- und AbrechnungsbestimmungenModulare Endoprothese

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 17/17 B

DRsp Nr. 2018/2567

Krankenversicherung Fehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage Enge Auslegung von Vergütungs- und Abrechnungsbestimmungen Modulare Endoprothese

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. 2. Es steht außer Zweifel, dass eine aus zwei mit einer Schraube oder Mutter verbundenen metallischen Einzelteilen bestehende Endoprothese keine modulare Endoprothese im Sinne der 2008 geltenden Fassung des OPS 5-829.d ist. 3. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die DKR und die FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht.