BSG - Beschluss vom 14.12.2017
B 1 KR 36/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 142 Abs. 2 ; SGG § 136 Abs. 2; SGG § 139;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 335/14
SG Oldenburg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 278/13

KrankenversicherungVerfahrensrügeUnzureichender bzw. fehlender Tatbestand in einem BeschlussDarstellung des Tatbestands durch eine Bezugnahme

BSG, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 36/17 B

DRsp Nr. 2018/2513

Krankenversicherung Verfahrensrüge Unzureichender bzw. fehlender Tatbestand in einem Beschluss Darstellung des Tatbestands durch eine Bezugnahme

1. Die Notwendigkeit eines Tatbestands folgt für Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung unmittelbar daraus, dass Beschlüsse zu begründen sind, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. 2. Urteilsersetzende Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, müssen danach derart begründet sein, dass sie wie ein Urteil selbstständige Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können. 3. Gemäß § 136 Abs. 2 SGG kann die Darstellung des Tatbestands durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. 4. Fehler, die dem Gericht bei der Zusammenstellung der wesentlichen Gründe des Urteils unterlaufen sind und nicht nach § 139 SGG berichtigt werden können, sind nur dann Verfahrensmängel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wenn sie schwerwiegend sind (insbesondere: völliges Fehlen des Tatbestands oder der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Urteils, Widersprüchlichkeit und Unklarheit).