BSG - Urteil vom 19.12.2017
B 1 KR 19/17 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 62;
Fundstellen:
BSGE 125, 91
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4875/14
SG Stuttgart, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2387/12

KrankenversicherungVergütung stationärer KrankenhausbehandlungRecht eines Beteiligten auf Einsichtnahme in BehandlungsunterlagenVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 19/17 R

DRsp Nr. 2018/4696

Krankenversicherung Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Recht eines Beteiligten auf Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Klagt ein Krankenhaus gegen eine Krankenkasse auf Vergütung der Behandlung ihres Versicherten, darf es ohne dessen Einwilligung dem Gericht hierfür bedeutsame Behandlungsunterlagen zu Beweiszwecken vorlegen, ohne die Einsichtnahme von Verfahrensbeteiligten auszuschließen. 2. Stützt ein Gericht seine Entscheidung über Behandlungsvergütung eines Krankenhauses auf dessen Behandlungsunterlagen, verwehrt es aber der beklagten Krankenkasse die Einsichtnahme hierein, verletzt es deren rechtliches Gehör. 3. Ein Krankenhaus darf eine geriatrische frührehabilitative Komplexleistung nur abrechnen, wenn es das wöchentliche Ergebnis des zwischen den Berufsgruppen abgestimmten Behandlungsstands und der Therapieziele sowie die Teilnehmer konkret dokumentiert.

1. Nach § 128 Abs. 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten; die Regelung konkretisiert den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör. 2. § 128 Abs. 2 SGG beschränkt sich hierbei gegenüber dem inhaltlich weiteren § 62 SGG auf die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung.