BAG - Urteil vom 27.11.2003
2 AZR 654/02
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 279
NZA 2004, 752
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1262/02
ArbG Berlin, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 34915/01

Kündigung - Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 654/02

DRsp Nr. 2004/9792

Kündigung - Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Orientierungssätze: Leitet der Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung mit dem Hinweis ein, die Kündigung solle erst nach Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans erfolgen, so ist eine zwar nach Abschluss des Interessenausgleichs, aber vor dem Abschluss des Sozialplans ausgesprochene Kündigung nicht mehr von dieser Anhörung gedeckt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Die schwerbehinderte Klägerin war seit dem 21. März 1977 bei der Beklagten, die eine private Klinik betrieb, als Stationshilfe beschäftigt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 kündigten die Krankenkassen den Versorgungsvertrag mit der Beklagten. Mit Bescheid vom 31. März 2000 nahm das Land Berlin den Klinikbetrieb der Beklagten aus dem Landeskrankenhausplan 1999 heraus. Am 1. Juni 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Stilllegung des Betriebs zum 31. Dezember 2001.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der damals von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwalt F. dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Betriebsrats mit: