BAG - Urteil vom 09.02.2006
6 AZR 283/05
Normen:
KSchG § 4 § 7 (n.F.) ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 4 KSchG 1969
AuR 2006, 332
BAGE 117, 68
BB 2006, 1916
NJW 2006, 3167
NZA 2006, 1207
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 697/04
ArbG Ludwigshafen, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 491/04

Kündigung - Anwendbarkeit der §§ 4, 7 KSchG n.F. auf eine noch im Jahr 2003 zugegangene Kündigungserklärung, gegen die erst im Jahr 2004 gerichtlich vorgegangen wird; § 4 KSchG n.F. und Wartezeit nach § 1 KSchG; Kündigung vor Arbeitsantritt; Aufwendungsersatz für Kosten einer Einstellungsuntersuchung durch einen externen Arzt

BAG, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 283/05

DRsp Nr. 2006/24432

Kündigung - Anwendbarkeit der §§ 4, 7 KSchG n.F. auf eine noch im Jahr 2003 zugegangene Kündigungserklärung, gegen die erst im Jahr 2004 gerichtlich vorgegangen wird; § 4 KSchG n.F. und Wartezeit nach § 1 KSchG; Kündigung vor Arbeitsantritt; Aufwendungsersatz für Kosten einer Einstellungsuntersuchung durch einen externen Arzt

»Eine noch im Jahre 2003 zugegangene Kündigung, gegen die erst im Jahre 2004 gerichtlich vorgegangen wird, unterliegt der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002); die Drei-Wochen-Frist begann mit In-Kraft-Treten der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes am 1. Januar 2004 und lief am 21. Januar 2004 ab.«

Orientierungssätze:1. Die Klagefrist gem. §§ 4, 7 KSchG idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) greift auch bei Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit noch keinen Kündigungsschutz iSd. Kündigungsschutzgesetzes hat.2. Die Klagefrist gem. §§ 4, 7 KSchG nF erfasst auch Kündigungen, die vor dem 1. Januar 2004 zugegangen sind, aber erst im Jahr 2004 gerichtlich angegriffen wurden. Die Klagefrist begann mit In-Kraft-Treten der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes am 1. Januar 2004 und lief am 21. Januar 2004 ab.