LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 697/04
ArbG Ludwigshafen, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 491/04
Kündigung - Anwendbarkeit der §§ 4, 7 KSchG n.F. auf eine noch im Jahr 2003 zugegangene Kündigungserklärung, gegen die erst im Jahr 2004 gerichtlich vorgegangen wird; § 4 KSchG n.F. und Wartezeit nach § 1 KSchG; Kündigung vor Arbeitsantritt; Aufwendungsersatz für Kosten einer Einstellungsuntersuchung durch einen externen Arzt
BAG, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 283/05
DRsp Nr. 2006/24432
Kündigung - Anwendbarkeit der §§ 4, 7KSchG n.F. auf eine noch im Jahr 2003 zugegangene Kündigungserklärung, gegen die erst im Jahr 2004 gerichtlich vorgegangen wird; § 4KSchG n.F. und Wartezeit nach § 1KSchG; Kündigung vor Arbeitsantritt; Aufwendungsersatz für Kosten einer Einstellungsuntersuchung durch einen externen Arzt
»Eine noch im Jahre 2003 zugegangene Kündigung, gegen die erst im Jahre 2004 gerichtlich vorgegangen wird, unterliegt der Drei-Wochen-Frist des § 4KSchG idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002); die Drei-Wochen-Frist begann mit In-Kraft-Treten der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes am 1. Januar 2004 und lief am 21. Januar 2004 ab.«
Orientierungssätze:1. Die Klagefrist gem. §§ 4, 7KSchG idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) greift auch bei Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit noch keinen Kündigungsschutz iSd. Kündigungsschutzgesetzes hat.2. Die Klagefrist gem. §§ 4, 7KSchG nF erfasst auch Kündigungen, die vor dem 1. Januar 2004 zugegangen sind, aber erst im Jahr 2004 gerichtlich angegriffen wurden. Die Klagefrist begann mit In-Kraft-Treten der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes am 1. Januar 2004 und lief am 21. Januar 2004 ab.
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