BAG - Urteil vom 13.12.2007
2 AZR 537/06
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 77 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 210 zu § 626 BGB
AuR 2008, 398
DB 2008, 1633
NJW 2008, 2732
NZA 2008, 1008
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1376/05
ArbG Rheine, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 349/05

Kündigung - Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls eines Lippenstifts; betriebsverfassungswidrig erlangte Information

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 537/06

DRsp Nr. 2008/13211

Kündigung - Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls eines Lippenstifts; betriebsverfassungswidrig erlangte Information

Orientierungssätze: 1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft. 2. Die Durchführung von Taschenkontrollen der Mitarbeiter unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 3. Beachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder sich aus einer Betriebsvereinbarung (hier: BV-Personenkontrolle) ergebende Pflichten nicht, so führt dieser Umstand nicht dazu, dass der Arbeitgeber die unstreitige Tatsache eines im Besitz der Arbeitnehmerin während einer Personenkontrolle aufgefundenen Gegenstandes (hier: eines Lippenstiftes) in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwerten kann.