BAG - Urteil vom 11.12.2003
2 AZR 36/03
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 48
BAGReport 2004, 185
DB 2004, 823
NJW 2004, 1551
NZA 2004, 486
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1731/01
ArbG Herne, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 462/01

Kündigung - Fristlose Kündigung; Diebstahl geringwertiger Sachen stets oder nur unter Umständen (so LAG) als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet?; Interessenabwägung bei Entwendung nicht mehr zum Verkauf bestimmter, abgeschriebener Ware in einem Lebensmittelmarkt

BAG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 36/03

DRsp Nr. 2004/3521

Kündigung - Fristlose Kündigung; Diebstahl geringwertiger Sachen stets oder nur "unter Umständen" (so LAG) als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet?; Interessenabwägung bei Entwendung nicht mehr zum Verkauf bestimmter, abgeschriebener Ware in einem Lebensmittelmarkt

Orientierungssätze:1. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet.2. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen.3. Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine Abmahnung ist bei einem derartigen Fehlverhalten regelmäßig nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand: