BAG - Urteil vom 13.03.2008
2 AZR 88/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 241 Abs. 2 § 242 § 273 Abs. 1 ; HmbPersVG § 79 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 87 zu § 1 KSchG 1969
BB 2008, 2132
DB 2009, 68
Vorinstanzen:
LAG Hamburg - 2 Sa 109/04 - 23.3.206,
ArbG Hamburg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 668/03

Kündigung - Ordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens und unwirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts

BAG, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 88/07

DRsp Nr. 2008/13208

Kündigung - Ordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens und unwirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts

Orientierungssätze: 1. In einem unentschuldigten Fehlen eines Arbeitnehmers liegt regelmäßig eine erhebliche, kündigungsrechtlich relevante arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. 2. Es liegt jedoch kein unentschuldigtes Fehlen vor, wenn ein Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. 3. Ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung kann einem Arbeitnehmer nach § 273 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber seine aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Haupt- oder Nebenpflichten schuldhaft nicht erfüllt. 4. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Beleidigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen.