ArbG Hamburg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 668/03
Kündigung - Ordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens und unwirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
BAG, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 88/07
DRsp Nr. 2008/13208
Kündigung - Ordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens und unwirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
Orientierungssätze:1. In einem unentschuldigten Fehlen eines Arbeitnehmers liegt regelmäßig eine erhebliche, kündigungsrechtlich relevante arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.2. Es liegt jedoch kein unentschuldigtes Fehlen vor, wenn ein Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.3. Ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung kann einem Arbeitnehmer nach § 273 Abs. 1BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber seine aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Haupt- oder Nebenpflichten schuldhaft nicht erfüllt.4. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Beleidigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen.
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