BAG - Urteil vom 01.02.2007
2 AZR 333/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; SGB IX § 85 § 91 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 262
BB 2007, 2187
DB 2007, 1540
JR 2008, 43
NZA 2007, 744
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 225/05
ArbG Osnabrück, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 346/03

Kündigung - Verdachtskündigung; Anwendungsfragen des § 626 Abs. 2 BGB

BAG, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 333/06

DRsp Nr. 2007/10393

Kündigung - Verdachtskündigung; Anwendungsfragen des § 626 Abs. 2 BGB

Orientierungssätze: 1. Durch die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung steht nicht zugleich fest, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Die Fristen des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stehen selbständig nebeneinander und verdrängen einander nicht. 2. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den Kündigungsempfänger rasch Klarheit zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. 3. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. 4. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken.